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Befristeter Corona-Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung – Branchenweite Erhebung in 2022

Befristeter Corona-Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung – Branchenweite Erhebung in 2022
 
Aufgrund der Corona-Pandemie wird privaten Versicherungsunternehmen ein zeitlich befristetes Recht eingeräumt, in der Pflegepflicht-Versicherung (PPV)einen Zuschlag zur Versicherungsprämie zu erheben. Dieser Zuschlag ist notwendig, um die mehr als 400 Mio. Euro zusätzlich entstandener Kosten in der PPV auszugleichen.
 
Umsetzung bei der SDK
 
Es handelt sich um eine branchenweite Erhebung, weshalb auch die SDK die Beiträge anpassen wird. Auf die Marktposition der SDK hat die Erhebung des Zuschlags daher keinen Einfluss.
 
Unsere Mitglieder werden im Rahmen der Beitragsanpassung (BAP) angeschrieben und informiert. Mitglieder, die nicht von einer BAP betroffen sind, erhalten ein separates Schreiben, in dem der Corona-Zuschlag erläutert wird. Der Zuschlag beträgt fix:
  • Nicht-Beihilfe (Tarif PN / PPN): 3,40 EUR pro Monat
  • Beihilfe (Tarife PB / PPB): 7,30 EUR pro Monat

Allgemeine Rahmeninformationen

 
Die Erhebung des Corona-Zuschlags wurde durch den PKV-Verband mit dem mathemati-schen Treuhänder abgestimmt und ist mit folgenden Prämissen verbunden:
 
  • Ausschließlich in der Pflegepflichtversicherung (PPV) besteht ein Sonderkündigungsrecht. Verträge in der Krankenversicherung fallen nicht darunter.
  • Der Zuschlag wird befristet für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2022 erhoben.
  • Es ist keine Bildung von Alterungsrückstellungen erforderlich.
  • Der Zuschlag ist im Rahmen des Arbeitgeber-Zuschusses zu berücksichtigen.
  • Der Zuschlag wird über den Höchstbeitrag hinaus erhoben.
  • Der Zuschlag muss insbesondere auch für Neuzugänge bis zum 31.12.2022 erhoben werden.

Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ)

Ausnahmen, für die kein Zuschlag erhoben wird

 
Für folgende Personengruppen wird kein Zuschlag erhoben:
 
  • Personen, die beitragsfrei in der Pflegepflichtversicherung versichert sind
  • Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben oder allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig im Sinne des SGB II würden.
 
Nach Abstimmung des PKV-Verbands mit den Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und Arbeit und Soziales (BMAS) im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten wurden die Ausnahmeregelungen ausgeweitet und umfassen insgesamt die folgenden Personen:
 
  • Personen, welche die Voraussetzungen nach § 110a Abs. 6 SGB XI erfüllen,
    oder
  • Leistungsbezieher nach § 27a BVG sind, 
    oder
  • sonstige Leistungsbezieher nach SGB XII sind, die nicht unter § 110 Abs. 2 S. 3, 4 SGB XI oder § 110a Abs. 6 SGB XI fallen
    oder 
  • allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig nach SGB XII werden.

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