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Geänderter Versicherungsschutz für Zeitsoldaten nach Ende der Dienstzeit

Geänderter Versicherungsschutz für Zeitsoldaten nach Ende der Dienstzeit

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ergaben sich insbesondere Änderungen im Hinblick auf den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach Ende ihrer Dienstzeit. 

Was sind „Übergangsgebührnisse“?

Übergangsgebührnisse sind Zahlungen, die Zeitsoldaten mit mehr als vier Jahren Dienstzeit nach Ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr beziehen, um den Übergang in ein Zivilleben finanziell abzusichern. Die Dauer hängt davon ab, wie lange der/die Betreffende in der Truppe Dienst absolviert hat.

Was gilt für „ehemalige“ Soldat(inn)en in Sachen Krankenversicherung?

Seit 01.01.2019 gilt für Zeitsoldaten während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach Ende ihrer Dienstzeit daher folgendes:

  • Zuschuss statt Beihilfe
    Seit dem 01.01.2019 erhalten ehemalige Zeitsoldaten während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen anstelle der bisherigen Beihilfe. Folglich können sie für die Zeit der Übergangsgebührnisse seit dem 01.01.2019 keine beihilfekonforme Restkostenversicherung mehr abschließen. Stattdessen ist eine Absicherung in den regulären Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung erforderlich.
  • Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist möglich
    Für die Dauer des Bezuges der Übergangsgebührnisse besteht für ehemalige Zeitsoldaten zukünftig die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern. Die generellen Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung werden deshalb entsprechend erweitert.

Aufgrund des Wegfalls des Beihilfeanspruchs während des Bezugs von Übergangsgebührnissen ist unter Umständen die Anpassung des Versicherungsschutzes bei Zeitsoldaten, die sich derzeit noch im aktiven Dienst befinden, erforderlich. Der Grund hierfür ist, dass diese bisher eine Anwartschaftsversicherung (AWV) für eine beihilfekonforme Restkostenversicherung abgeschlossen haben, diese jedoch aufgrund des GKV-VEG nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Was können Zeitsoldaten mit Restkosten-AWV der SDK tun?

Zeitsoldaten, die bisher über eine beihilfekonforme Restkostenversicherung in AWV verfügen, können deshalb einen Antrag auf Anpassung der in AWV stehenden Tarife stellen. Geht der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Dienstzeitende bei uns ein, so erfolgt die Anpassung der in AWV stehenden Tarife ohne Prüfung der Gesundheitsverhältnisse.

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