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Mehr Durchblick beim Thema „Pflege“: Eine Übersicht der letzten Reformen von 2015 bis 2022

Mehr Durchblick beim Thema „Pflege“: Eine Übersicht der letzten Reformen von 2015 bis 2022

Pflege ist und bleibt das Zukunftsthema. Erst zum Jahreswechsel wurde mit der aktuellsten Reform versucht, der Kostensteigerung entgegenzusteuern. Auch die jüngste Prognose der Zunahme bei der Zahl der Demenzkranken zeigt, am Thema Pflege kommt niemand vorbei. Als Spezialist wollen wir aufzeigen, wie sich die Reformen konkret auf die Kunden auswirken und wie wir zukünftig bedarfsgerecht beraten können. Nicht zu vergessen, dass sich mit der Pflege lukrative Erträge erzielen lassen.

Pflegestärkungsgesetz I (seit 1.1.2015):

  • Das Pflegestärkungsgesetz I gewährte den Versicherten vor allem verbesserte Leistungen, z.B. auch für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu
  • Auch Kosten für pflegebedingt notwendige Umbaumaßnahmen bis zu 4.000 Euro werden erstmalig übernommen. Quelle: BGM

Pflegestärkungsgesetz II (seit 1.1.2017): 

(Quelle: BGM und intern)

Im Pflegestärkungsgesetz II gab es formelle und organisatorische Änderungen bei der Pflege.

  • Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu gefasst: Aus bisher 3 Pflegestufen und der Pflegestufe 0 wurden neu 5 Pflegegrade mit jeweils höheren Leistungen
  • Ein neues Begutachtungsverfahren zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit wurde eingeführt.
  • Seit 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Besonders Menschen mit Demenz profitieren von einer besseren Einstufung. Sie wurden automatisch von Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2 überführt.
  • Neue Leistungshöhen und Erhöhung des Beitragssatzes auf 2,55 % bzw. 2,8 % (für Kinderlose ab 23 Jahre in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung)

Was bedeutet das für Ihre Kunden und Ihre Beratung?

  • Ausweitung des Pflegegriffs hat zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen geführt.


     
  • Die Eigenanteile bei ambulanter und stationärer Pflege sind infolge der Zunahme der Pflegebedürftigen weiter gestiegen.
  • Auch Personen mit Demenzerkrankung erhalten seit dem 1.1.2017 eine verbesserte Leistung aus der Pflegepflichtversicherung. Sie haben zusätzlich zu einem Anstieg der Pflegebedürftigen beigetragen.


Pflegereform 2021 (seit 1.1.2022):

  • Mit der jüngsten Reform zum 01.01.2022 werden Pflegebedürftige in Form eines prozentualen Zuschlags zur Finanzierung des pflegebedingten Eigenanteils entlastet. Der Zuschlag beträgt
    - ab dem ersten Monat 5 Prozent
    - bei mehr als 12 Monaten 25 Prozent,
    - bei mehr als 24 Monaten 45 Prozent und
    - bei mehr als 36 Monaten auf 70 Prozent

    jeweils bezogen auf den pflegebedingten Eigenanteil.
  • Bezogen auf den Bundesdurchschnitt von 911 Euro (monatlicher, pflegebedingter Eigenanteil) erhalten Pflegebedürftige ab 2022 so für reine Pflegekosten bis zu 638 Euro monatlich zusätzlich (nicht für Unterkunft und Verpflegung im Falle stationärer Pflege). Zum Vergleich: Der durchschnittliche Eigenanteil bei stationärer Pflege beträgt aktuell knapp 2.100 Euro monatlich. Bei einer Entlastung von bis zu 637,70 nach mehr als 3 Jahren, liegt der Eigenanteil immer noch bei knapp 1.500 Euro pro Monat.

  • Ab 2022 gibt es zur Finanzierung einen pauschalen Bundeszuschuss für die Pflegeversicherung in Höhe von 1 Mrd. Euro. 
  • Außerdem gewährt die Pflegeversicherung erhöhte Leistungen bei ambulanter Pflege durch Fachkräfte.

 

  • Der Beitragssatz für Kinderlose steigt um 0,1-Prozentpunkte auf 3,4 Prozent.
  • Ab September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bezahlen.
  • Künftig gibt es auch Leistungen für Kurzzeitpflege im Krankenhaus (bis zu 10 Tagen Übergangspflege)
  • Pflegekräfte erhalten mehr Verantwortung – sie dürfen Hilfsmittel verordnen und eigenständige Entscheidungen treffen.

Angehörigenentlastungsgesetz 2020

Das Angehörigenentlastungsgesetz, das zum 01.01.2020 in Kraft trat, war keine Pflegereform, aber es sollte Auswirkungen der Reformen mildern.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz entlastet Angehörige von Pflegebedürftigen finanziell. Neu ist, dass unterhalb von 100.000 € eigenem Bruttoeinkommen kein Kind für seine Eltern zahlen muss – jedenfalls nicht aus seinem Einkommen. 
 

  • Wie errechnet sich die monatliche Entlastung durch die letzte Reform? Und mit welchen Eigenanteilen muss weiter gerechnet werden?
  • Wie genau werden Vermögen und Angehörige vor finanzieller Überforderung geschützt?
  • Warum ist Ihre Beratung trotz aller Reformen weiterhin erfolgversprechend?

Das alles erfahren Sie in unserer ausführlichen Info zur Pflege…

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