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Information zur aktuellen Entwicklung in der steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung

  Information zur aktuellen Entwicklung in der steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Mit Urteilen vom 07.06.18 (Az. IVR 13/16) und vom 04.07.18 (Az. XI R 16/17) hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach vom Arbeitgeber vermittelter Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen als Sachlohn zu bewerten ist. Nachdem diese Urteile am 28.06.19, im Bundessteuerblatt, S 373ff, veröffentlicht wurden, erfolgt nun eine verbindliche Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung.

Entwurf Jahressteuergesetz 2019

Der Bewertung als Sachlohn stand eine Formulierung im Entwurf für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) entgegen. Hiernach sollte die Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung und anderer Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers als Sachlohn ausdrücklich ausgeschlossen werden. Diese Regelung ist in der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs entfallen. Sofern es bei diesem Stand bleibt, kann die BFH-Rechtsprechung allgemein angewendet werden. Das parlamentarische Verfahren bleibt hier abzuwarten. 

Das Bundesministerium für Finanzen schreibt auf seiner Seite zu den Inhalten des Gesetzesentwurfs:

... „Klarheit beim Sachlohnbezug“:
Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos und vergünstigt gewährt, sind bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel für Zuschüsse zu Krankenversicherungen für Beschäftigte genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zukünftig nutzen können, bleibt die Regelung bestehen.“ ...

Quelle: Bundesfinanzministerium

Unterscheidung Sachlohn und Barlohn

Bei Einstufung als Barlohn sind Beiträge zur bKV steuer- und sozialversicherungspflichtig. 

Für Sachbezüge

  • findet nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 44,00 EUR kalendermonatlich Anwendung. 
  • Die Beiträge unterliegen als Sachlohn auch nicht der Sozialversicherungspflicht. 

Bei Überschreitung der Freigrenze erfolgt allerdings eine Besteuerung in vollem Umfang – ab dem 1. Euro. Alle erhaltenen Sachbezüge sind zu beachten und werden addiert.

Entscheidend für die Einstufung als Sachlohn ist die Arbeitsrechtliche Umsetzung der bKV. Die Arbeitgeberbeiträge müssen auf konkreten arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungszusagen beruhen. Der Arbeitnehmer darf ausschließlich einen Anspruch als Versicherungsschutz, nicht aber auf eine Geldleistung haben.

Wichtig: Vorerst zurückhaltende Kommunikation

Bitte beachten Sie in Ihrer Kommunikation unbedingt Folgendes: Solange das parlamentarische Verfahren zum Jahressteuergesetz 2019 noch läuft, können sich noch Änderungen zu der Bewertung von Beiträgen für die betriebliche Krankenversicherung ergeben – die dann möglicherweise auch rückwirkend gelten.

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