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Änderungen bei der Risikoprüfung im Tarif PG

Änderungen bei der Risikoprüfung im Tarif PG

Die Mitversicherung ab Geburt nach § 198 VVG (und in der Pflegezusatzversicherung § 2 MB/ EPV) gehört zu den wichtigen sozialen Kernmerkmalen der privaten Krankenversicherung. Versicherte können sich darauf verlassen, dass ihre Neugeborenen denselben Versicherungsschutz in der PKV erhalten wie sie selbst. Selbst dann, wenn das Kind schwerkrank (und eigentlich nicht versicherbar) zur Welt kommt. Auf neue Diagnoseverfahren reagieren wir mit einer Anpassung der Gesundheitsprüfung.

Bisherige Vorgehensweise

Eine Gesundheitsprüfung bei Neugeborenen findet bisher nicht statt, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist. Im Lauf der Jahre haben neue Diagnoseverfahren eine Lücke bei der bisherigen Gesundheitsprüfung entstehen lassen, auf die wir ab 03.04.2024 mit einer Anpassung reagieren.

§ 2 MB/ EPV Beginn des Versicherungsschutzes

(2) "Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. […]"

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Eltern kurz vor der Geburt von einer schweren Erkrankung ihres Kindes erfahren und sich noch schnell selbst versichern, um ihrem Kind wenig später eine Versicherung ohne Gesundheitsprüfung zu ermöglichen. 

Allerdings stammt diese Regelung aus längst vergangenen Zeiten, in denen eine Erkrankung eines Kindes (wenn überhaupt) erst in den letzten Schwangerschaftswochen entdeckt werden konnte. Mittlerweile hat sich der medizinische Fortschritt aber massiv weiterentwickelt. Moderne Diagnoseverfahren ermöglichen es, schon in den ersten Schwangerschaftsmonaten eine recht präzise Auskunft darüber zu erhalten, ob das werdende Kind eine schwere Erkrankung oder Behinderung hat. Damit hat sich für die privaten Krankenversicherer die Sachlage deutlich geändert. Sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Gesundheitszustand des werdenden Kindes zum Zeitpunkt der Versicherung seiner Eltern tatsächlich unbekannt ist. Damit wird das Versicherungsprinzip („Deckung eines im Einzelnen ungewissen, im Gesamten aber schätzbaren Schadens“) ausgehebelt. 

Beispielsweise erfahren Eltern bereits im fünften Schwangerschaftsmonat, dass ihr Kind mit einer geistigen Behinderung zur Welt kommen und ein Pflegefall sein wird. Daher schließen sie umgehend eine Pflegezusatzversicherung für sich selbst ab. Wenn das Kind dann vier Monate später geboren wird, haben sie die drei Monate Mindestdauer schon hinter sich und können ihr Kind ohne Gesundheitsprüfung versichern. Der entstehende Überschaden geht zu Lasten der Versichertengemeinschaft und kann für steigende Beiträge sorgen.

Neue Gesundheitsprüfung ab 03.04.2024

Als Konsequenz aus dieser Entwicklung hat mittlerweile fast die gesamte Branche ihre Gesundheitsfragen in der Pflegezusatzversicherung abgeändert. Auch die SDK passt daher ihre Gesundheitsfragen mit sofortiger Wirkung wie folgt an: 

„Ist eine der zu versichernden Personen werdende Mutter oder werdender Vater (auch bei beabsichtigter Adoption)? Wenn ja: Wann wird die Geburt erwartet? Bei Adoption: Wann ist der Adoptionstermin (Gerichtsbeschluss)? Bitte beachten: Im Falle einer anstehenden Geburt/ Adoption kann der Versicherungsbeginn frühestens der 01. des Vormonats des angegebenen Geburts- /Adoptionsmonat sein.
Eine Mitversicherung ab Geburt gemäß §198 VVG ist nur möglich, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Monate versichert gewesen ist.“

Des Weiteren besteht bei Frühgeborenen und bei Entwicklungsstörungen ein stark erhöhtes Risiko für den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit. Aus diesem Grund wird zukünftig bei Beantragung des Tarifes PG auch nach Frühgeburten (Geburt vor Vollendung der 35. Schwangerschaftswoche) und nach Entwicklungsstörungen gefragt. Auch hier gelten die üblichen Grundsätze der Risikoprüfung im Tarif PG. Sofern die Frage nach einer Frühgeburt bzw. nach Entwicklungsstörungen mit „ja“ beantwortet wird, ist eine Annahme des Antrags nicht möglich.

Antrag 1.770 statt 1.660

Die entsprechenden Antragsformulare werden zum 03.04.2024 aktualisiert. Wichtig: Es wird keine Übergangsfrist geben, in der die alten Anträge noch verwendet werden dürfen. Ab dem Eingangsdatum 03.04.2024 werden nur noch die aktualisierten Anträge akzeptiert. Bitte beachten Sie außerdem, dass in diesem Zuge der Antrag 1.660 – Antrag Pflegezusatzversicherung eingestellt wird. Dieser Antrag darf ab dem 03.04.2024 nicht mehr verwendet werden. Bitte nutzen Sie zur Beantragung des Tarifes PG den Antrag 1.770. 

Die E-Antragsformulare werden ebenfalls zum 03.04.2024 aktualisiert und können zur Beantragung des Tarifes PG verwendet werden. Eine Beantragung des Tarifes PG über den E-Antrag ist nicht möglich, wenn die Frage nach einer werdenden Elternschaft bzw. Adoption mit „ja“ beantwortet wird. In diesem Fall bitten wir Sie, auf den pdf-Antrag 1.770 zurückzugreifen.

Keine Onlineabschlussstrecke mehr möglich

Aufgrund der sehr geringen Nutzung der Pflege-Onlineabschlussstecke in den letzten Jahren wird von einer Anpassung der Onlineabschlussstrecke abgesehen. Mit Einführung der neuen Gesundheitsprüfung zum 03.04.2024 wird der Pflegetarif daher zukünftig nicht mehr online abschließbar sein.

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