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Angleichung der Regelungen für geringfügig Beschäftigte in der BKV

Angleichung der Regelungen für geringfügig Beschäftigte in der BKV

In Zeiten des Fachkräftemangels gewinnen auch geringfügig Beschäftigte eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung für die Arbeitgeber. Die Ausschreibung von betrieblichen Krankenversicherungen ist damit immer öfter mit der Anforderung verknüpft, dass auch diese (betrieblich wichtigen!) Mitarbeitenden gemeinsam mit der Stammbelegschaft ohne Risikoprüfung versichert werden können. Dies ermöglicht die SDK jetzt durch eine Anpassung der Annahmerichtlinien.

BKV für geringfügig Beschäftigte durch Anpassung der Annahmerichtlinien

Bei der SDK war die Versicherung von geringfügig Beschäftigten in der Vergangenheit nur in sehr engem Rahmen möglich. Um auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren, passt die SDK ihre Annahmerichtlinien an und versichert zukünftig auch diese Teile der Belegschaft. Sie werden damit in Bezug auf die Versicherungsfähigkeit den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gleichgestellt. 

Bitte beachten: Diese Regelung gilt ausschließlich für die obligatorischen Tarife. Bei fakultativen Gruppenverträgen ist weiterhin eine Risikoprüfung erforderlich!  

Voraussetzung für eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung ist lediglich, dass der/die geringfügig Beschäftigte zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns mindestens 12 Monate im Betrieb ist. Wird dieser Zeitraum erst nach dem Versicherungsbeginn erreicht, kann der/die Mitarbeitende auch erst nach dessen Ablauf ohne Gesundheitsprüfung (quasi analog neue/r Mitarbeitende/r) in den Gruppenvertrag aufgenommen werden.

Beispiel 1

  • Einrichtung Gruppenvertrag 01.01.2023
  • Beginn Beschäftigungsverhältnis 01.04.2019

    ==> Die Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten ist erreicht. Der/Die Mitarbeitende kann zum Beginn des Gruppenvertrages ohne Gesundheitsprüfung mitversichert werden. 

Beispiel 2

  • Einrichtung Gruppenvertrag 01.01.2023
  • Beginn Beschäftigungsverhältnis 01.10.2022

    ==> Die Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten ist nicht erreicht. Eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung ist damit erst zum 01.10.2023 möglich. 

Beispiel 3

  • Einrichtung Gruppenvertrag zum 01.01.2023
  • Beginn Beschäftigungsverhältnis 01.04.2023

    ==> Die Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten ist nicht erreicht. Eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung ist damit erst zum 01.04.2024 möglich.


Die SDK freut sich, Ihnen mit diesen Neuerungen weitere attraktive Verkaufsansätze in einem wachsenden Marktsegment bieten zu können. Ihr SDK-Maklerbetreuer steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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