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Jahressteuergesetz 2019: Beiträge zur BKV können steuerfrei sein!

Jahressteuergesetz 2019: Beiträge zur BKV können steuerfrei sein!

Der Bundesrat ist den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs aus 2018 gefolgt. Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung können als Sachlohn bewertet werden und sind somit steuerfrei. 

Nutzen Sie diesen Türöffner!

Die Absicherung des Gesundheitsrisikos über den Arbeitgeber ist ein Wachstumsmarkt. Mit der steuerlichen Förderung – wenn auch in engen Grenzen – fällt es Arbeitgebern leichter, ihren Mitarbeitern ein interessantes und sinnvolles Extra zu bieten. Ein wichtiges Argument zur Bindung und Gewinnung von Mitarbeitern! Nutzen Sie diese gute Gelegenheit für Ihr Firmengeschäft!

Verabschiedung Jahressteuergesetz 2019

Mit der Zustimmung des Bundesrats am 29.11.2019 zum Jahressteuergesetz 2019 bleibt es bei den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof in 2018 zur steuerlichen Behandlung von arbeitgeberfinanzierten Beitragsleistungen zur BKV entwickelt hat. Danach kann vom Arbeitgeber vermittelter Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen als Sachlohn bewertet werden (Urteile vom 07.06.2018: Az. VI R 13/16 und vom 04.07.2018: Az. VI R 16/17)). Nachdem diese Urteile am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt II, S 373 ff., veröffentlicht wurden, erfolgt bereits eine verbindliche Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung.

Einstufung als Sachlohn

Für Sachbezüge kann nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Freigrenze in Höhe von 44 Euro kalendermonatlich Anwendung finden. 

Wichtig: Bei Überschreitung der Freigrenze erfolgt eine Besteuerung in vollem Umfang – ab dem 1. Euro. Alle erhaltenen Sachbezüge sind zu beachten und werden addiert.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung können Sie der Unterlage 0.092 entnehmen.

Bitte beachten Sie: Die in dieser Unterlage aufgeführten Informationen und Hinweise stellen keine verbindliche Auskunft dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zwischenzeitliche Änderungen der Gesetze oder durch Rechtsprechung sind ebenfalls möglich. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater oder an eine ähnlich steuerrechtskundige Person. Eine Beantwortung steuerrechtlicher Fragestellungen darf aktuell nicht durch die SDK erfolgen.

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