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Mehr WÜRDE, statt HÄTTE, WÄRE, WENN: Vermögen sichern mit einer Pflegezusatzversicherung

Mehr WÜRDE, statt HÄTTE, WÄRE, WENN: Vermögen sichern mit einer Pflegezusatzversicherung

Weihnachtsgeschenke für die Familie kaufen, den eigenen Geburtstag auch mal im Restaurant feiern, wer möchte das nicht auch im Alter? Was aber, wenn im Pflegefall Rente und Ersparnisse für die eigene Versorgung gebraucht werden? Mit der passenden Vorsorge können sich Ihre Kunden davor schützen.

Rente, Pflegeversicherung und Ersparnisse reichen im Pflegefall oft nicht aus

Viele von uns kennen es von den eigenen Eltern oder Großeltern. Irgendwann lässt die Mobilität nach, dadurch wird die eigene Selbstständigkeit häufig eingeschränkt und fremde Hilfe wird nötig. Denn nicht immer leben die eigenen Kinder vor Ort. Und selbst wenn, so müssen sie doch auch ihr eigenes Leben noch führen können oder mal Urlaub machen. Auch ohne Unterbringung in einer Einrichtung kann diese Situation ganz schön ins Geld gehen, was von den Betroffenen häufig unterschätzt wird. Und dann sind Rente, Ersparnisse und die Leistungen der Pflegeversicherung schneller weg, als man denkt. 

Wer will, dass vom Vermögen und der eigenen Lebensleistung auch im Pflegefall etwas übrig bleibt, der sollte sich unbedingt um rechtzeitige Vorsorge kümmern. Wir sagen Ihnen wie. Und Sie sagen es bitte an Ihre Kunden weiter! 

Wer trägt im Pflegefall die Kosten?

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt im Pflegefall nur einen Teil der anfallenden Kosten. Wenn die Rente zu niedrig ist, wird das verfügbare Vermögen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Kosten herangezogen. Unter Umständen muss sogar das Eigenheim verkauft werden. Wenn das immer noch nicht reicht, holt der Staat das Geld beim Ehepartner oder den Kindern. Der Staat springt erst ein, wenn bei Eltern und Kindern Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflege zu bezahlen. Das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt jetzt zwar das Vermögen der Angehörigen. Das Vermögen des/der Pflegebedürftigen und ein eventuelles Erbe der nachfolgenden Generation sind aber in Gefahr. 

Was ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz entlastet Angehörige von Pflegebedürftigen finanziell. Es trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Von nun an werden Angehörige erst dann vom Sozialamt zur Kasse gebeten, wenn sie im Jahr 100.000 Euro und mehr verdienen. 
Beim Webinar am 31.01.2020 sind viele Fragen zum Angehörigen-Entlastungsgesetz gestellt worden. In unserem neuen SDK-Podcast haben wir das Thema nochmals vertieft.

Neuer Podcast "Bedeutung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes"

Elternunterhalt: Was fällt ins Schonvermögen?

Kinder und Schwiegerkinder müssen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Aber erst ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro. Ob und wie viel Kinder zahlen müssen, entscheidet das Gericht in einem Unterhaltsverfahren. Ein Teil des Einkommens der Kinder ist nach der Düsseldorfer Tabelle als Selbstbehalt geschützt. Die Kinder sind auch nicht verpflichtet, ihr eigenes Haus zu verkaufen, um die Heimkosten für ihre Eltern zu zahlen. Selbstgenutztes Wohneigentum fällt ebenfalls ins Schonvermögen. Außerdem gibt es Freibeträge für die Altersvorsorge. 

Was müssen Kunden bei der Vermögensübertragung beachten?

Es gibt viele gute Gründe für eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Zum Beispiel dann, wenn sich der Nachwuchs eine Existenz aufbauen will oder wenn das Vermögen an Personen gehen soll, die nur entfernt oder gar nicht mit Ihrem Kunden verwandt sind. Zudem können Ihre Kunden erheblich Steuern sparen, wenn sie die Freibeträge der Schenkungsteuer alle zehn Jahre neu nutzen. 

Diese Vorteile hat eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten

  • Sicherung des Familienvermögens
  • Steuern sparen durch die Nutzung von Freibeträgen
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten
  • Versorgung der Familie
  • Verringerung des Pflichtteilsanspruchs ungeliebter Erben
  • Vermeidung des Zugriffs auf das Vermögen durch das Sozialamt
  • gegebenenfalls Sicherung eines Zusatzeinkommens durch Gegenleistungen

„Vorsicht, Falle!“ bei Schenkungen

In der Regel ist es für den Schenkenden sinnvoll, sich im Schenkungsvertrag Rücknahmerechte vorzubehalten. Denn der Staat übernimmt erst dann die Pflegekosten, wenn Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreichen, um das Pflegeheim oder die ambulante Pflege zu bezahlen. Ihre Kunden können deshalb verpflichtet werden, eine Wohnung zu vermieten, für die sie das Nießbrauchrecht besitzen, um die Pflegekosten zu begleichen. Der Staat kann eine Schenkung bis zu 10 Jahre nach dem Schenkungszeitpunkt rückfordern, damit der Pflegebedürftige aus dem Erlös seine Pflegekosten tragen kann.

Unser Tipp: Schenkungen zu Lebzeiten haben viele Vorteile. Beim Thema Pflege ist es definitiv der bessere Weg, vorhandenes Vermögen mit einer Pflegezusatzversicherung zu erhalten und aus dieser gesicherten Position heraus in Ruhe zu überlegen, wie, wann und an wen es am besten zu übertragen ist.

Pflege und Beruf

Die meisten Pflegebedürftigen werden mit viel Liebe zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt. Das kostet allerdings viel Geduld und Zeit. Für Angehörige gibt es seit einigen Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf eine bis zu zweijährige Auszeit von der Arbeit, die finanziell ausgeglichen wird. 

Pflege-Auszeiten für Angehörige

Diese Auszeit-Varianten können Angehörige nutzen:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Für Angehörige besteht ein gesetzlicher Anspruch auf maximal zehn freie Arbeitstage. In diesem Zeitraum können sie die Pflege organisieren. 
  • Pflegezeit: Wer danach die Pflege übernehmen will, kann eine halbjährige Pflegezeit beantragen. Angehörige können komplett oder teilweise den Job kürzen. Die Pflegekassen bieten pflegenden Angehörigen unentgeltlich Schulungskurse rund um das Thema häusliche Pflege an. 
  • Familienpflegezeit: Außerdem können pflegende Angehörige eine bis zu zweijährige „Familienpflegezeit“ nutzen. Dabei ist es möglich, die Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren.

Staatliche Unterstützung für pflegende Angehörige

Der Staat unterstützt pflegende Angehörige, damit sie Pflege und Beruf vereinbaren können: 

  • Zinsloses Darlehen: Während der Pflegezeit können Angehörige zur finanziellen Unterstützung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses staatliches Darlehen aufnehmen.
  • Soziale Absicherung: Die Pflegekasse übernimmt während der Pflegezeit die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt der Angehörige ist mindestens 10 Stunden pro Woche mit der Pflege beschäftigt. 
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung: Die Pflegekasse übernimmt für pflegende Angehörige zudem die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Außerdem sind pflegende Angehörige in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei versichert.

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