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Kritik des Verbraucherschutzes an Unisex ist unberechtigt

Kritik des Verbraucherschutzes an Unisex ist unberechtigt

Kaum waren die Unisex-Beiträge auf dem Markt, folgte der Aufschrei der „Verbraucherschützer“: Die Versicherer würden die neue Rechtslage dazu nutzen, die Beiträge in die Höhe zu treiben und ihre Gewinne zu steigern. Wir sagen Ihnen, warum es nicht so ist.

Unisex ist keine Erfindung der Versicherer
Dass die Beiträge für Männer steigen würden, war allen Beteiligten vorher klar. Im Mittelpunkt der Kritik stehen aktuell vor allem die Frauenbeiträge, die häufig – anders als von den Verbraucherschützern erwartet – auch gestiegen sind. Die Annahme, der neue Unisex-Beitrag würde sich in der Mitte zwischen den Bisex-Beiträgen für Männer und Frauen treffen, deckt unübersehbare Defizite auf.

Warum kann Unisex auch für Frauen teurer sein?
Es gibt eine Reihe von Faktoren, die bei der Beitragskalkulation für Unisex eine Rolle gespielt haben:

  1. Die Versicherer unterliegen bei der Kalkulation rechtlichen Vorgaben. Die besagen, dass die Versicherer das zu erwartende Wechselverhalten von Frauen in den zunächst einmal günstigeren Unisextarif zu prognostizieren haben und in der Kalkulation berücksichtigen müssen. Das führt schon einmal unweigerlich dazu, dass der Unisex-Beitrag von der erhofften „Bisex-Mitte“ deutlich in Richtung bisherigem Frauenbeitrag wandern muss.
  2. Mit der Einführung von Unisex-Tarifen wurden Mindeststandards für einen privaten Krankenversicherungsschutz eingeführt. Dass dies in der Bisex-Welt nicht so war, wurde von Verbraucherschützern zurecht kritisiert. Die Änderung ist daher auch sinnvoll. Aber Mehr-Leistung (z.B. offener Hilfsmittelkatalog, keine Sitzungsbegrenzung bei Psychotherapie) kostet immer auch Mehr-Beitrag – für Männer und Frauen.
  3. Mit der Absenkung des Rechnungszinses in den Unisex-Tarifen von 3,5 Prozent auf 2,75 Prozent wurde eine Forderung der Verbraucherschützer erfüllt. Der Vorwurf lautete immer, die Versicherer würden trotz langer Niedrigzinsphase immer noch mit dem „hohen“ Rechnungszins von 3,5 Prozent kalkulieren.
    Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Verzinsung der Kapitalanlagen in den Beitrag einkalkuliert wird, um die benötigte Höhe an Alterungsrückstellungen zu erzielen. Kann dieser Zins durch eine langdauernde Niedrigzinsphase, wie wir sie derzeit zweifellos haben, nicht mehr erwirtschaftet werden (was bei der SDK nicht der Fall ist!), muss dieser Zinssatz gesenkt werden. Das haben die SDK und der Großteil der Anbieter verantwortungsbewusst getan. Die fehlenden Zinserträge können aber nur durch einen höheren Beitrag kompensiert werden, um das Ziel zu erreichen.
  4. Ein weiterer Effekt, der zu einer Verteuerung der Unisex-Beiträge geführt hat, ist der sogenannte Nachholbedarf. Wird bezüglich der Kostenentwicklung in einem Tarif innerhalb eines Jahres der sog. „auslösende Faktor“ nicht erreicht, so findet keine Beitragsanpassung statt. Geht der Tarif zu diesem Zeitpunkt als Unisex-Tarif an den Start, wie zu Jahresbeginn geschehen, muss die anteilige Kostenentwicklung seit der letzten Anpassung aber berücksichtigt werden, damit der neue Unisex-Tarif „bei Null“ starten kann. Also ist Unisex auch an dieser Stelle teurer als Bisex.

Fazit
Nicht die Versicherungsbranche, sondern der europäische Gesetzgeber hat Unisex gewollt. Bei der Umsetzung haben die Versicherer vor allem auf rechtliche Vorgaben reagiert und Forderungen auch von Verbraucherschützern erfüllt, die sinnvoll und richtig waren, um langfristig verlässlichen und bezahlbaren Versicherungsschutz garantieren zu können. Im Ergebnis werden hier vor allem die Interessen der Versicherten gewahrt.
 
Der Vorwurf der Verbraucherschützer, die Versicherer würden mit überhöhten Beiträgen nur ihre Gewinne steigern wollen, ist daher unberechtigt und in der Sache nicht zutreffend.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie auch in unserem Artikel vom 28.11.2012.

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