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Pflegestärkungsgesetz II: Mit einer SDK-Pflegeversicherung der Reform gelassen entgegensehen

Pflegestärkungsgesetz II: Mit einer SDK-Pflegeversicherung der Reform gelassen entgegensehen

Am 12. August 2015 hat das Bundeskabinett mit dem „Pflegestärkungsgesetz II“ die zweite Stufe der Pflegereform auf den Weg gebracht. Wichtig für Ihre Kunden: Versicherte in den SDK-Pflegeergänzungstarifen PE und PS können auf ihren Versicherungsschutz auch nach der Reform vertrauen. Die SDK wird die Versicherungsbedingungen den neuen gesetzlichen Erfordernissen anpassen oder gegebenenfalls ein Wechselrecht in einen neu zu schaffenden Ergänzungstarif einräumen.

Inkrafttreten zum 01.01.2017 geplant

Die zweite Stufe der großen Pflegereform soll am 01.01.2017 starten und sieht folgende Neuerungen für Pflegeversicherte vor:

  • Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte
  • Leistungsverbesserungen vor allem für Demenzkranke
  • Neudefinition des Pflegebegriffs
  • Aus drei mach fünf: Fünf Pflegegrade lösen die bisher drei Pflegestufen ab

SDK-Versicherte mit Pflegeergänzungstarifen PS oder PE können gelassen bleiben

Das gilt sowohl für Bestandsversicherte wie auch für Neukunden, die noch vor der Reform abschließen. Denn sollte das Pflegestärkungsgesetz II mit den genannten Änderungen zum 01.01.2017 so in Kraft treten, wird die SDK die Versicherungsbedingungen für ihre Pflegeergänzungstarife den neuen Gegebenheiten anpassen. §9 Absatz 1 der Musterbedingungen für die ergänzende Pflegeversicherung (MB EPV 2009) ermöglicht genau diesen Schritt:

§18 MB/EPV Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Auch wenn die SDK den Weg über einen neuen Pflegeergänzungstarif mit aktualisierten Bedingungen wählt, werden alle Bestandsversicherten in den Tarifen PS und PE ein Wechselrecht erhalten.

Versorgungslücke bleibt ohne Ergänzungsversicherung unverändert

Trotz der durch die Reform erwarteten Mehreinnahmen in der sozialen Pflegeversicherung wird die Versorgungslücke im Pflegefall ohne ergänzende private Absicherung unverändert deutlich bestehen bleiben. Leistungsverbesserungen bedeuten vor allem, dass durch die Diversifizierung auf dann fünf Pflegegrade erstmals auch Personengruppen Leistungen erhalten werden, die bisher auf sich alleine gestellt waren. Dafür wird es andere geben, die in Zukunft geringere Leistungen erhalten werden. In der Summe wird es zwar rund 500.000 Anspruchsberechtigte mehr geben als bisher, aber im Wesentlichen wird es zu einer Umverteilung der Mittel kommen. Und hinter der langfristigen Finanzierbarkeit durch das gesetzliche Umlageverfahren steht angesichts der demografischen Entwicklung ohnehin ein Fragezeichen.    

An privater Vorsorge führt auch künftig kein Weg vorbei

Auch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist der Abschluss einer ergänzenden Vorsorge für den Pflegefall nach Tarif PS unverändert wichtig und sinnvoll. Denn wer glaubt, er müsse jetzt möglicherweise mit dem Abschluss oder einer Erhöhung des Versicherungsschutzes warten, bis die Bedingungen umgestellt sind oder ein neuer Tarif angeboten wird, der verschenkt folgende Vorteile:

  • Niedrigeres Eintrittsalter und damit dauerhaft niedrigere Beiträge bei garantierten Leistungen
  • Sofortiger Versicherungsschutz: Niemand kann wissen, was bis 2017 mit ihm gesundheitlich passiert.
  • Umstellungsgarantie auf Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen, ggf. Wechselrecht in neue Tarife
  • Generationengerechte, dauerhafte Finanzierung durch Rücklagenbildung

Pflegereform ist ein vertrieblicher Glücksfall

Mit jedem neuen Gesetz entsteht auch eine immer wieder neue Diskussion in der Öffentlichkeit über die Inhalte. Besser als der Gesetzgeber könnte es die Versicherungswirtschaft selber auch nicht machen, die Notwendigkeit einer Vorsorge für den Pflegefall ins Bewusstsein der Menschen zu rücken. Und dass die Leistung der Pflegepflichtversicherung nur eine Basisabsicherung ist, dürfte sich in diesem Zusammenhang nochmals jedem erschließen, der mit dem Thema konfrontiert wird.

Nutzen Sie diese Aktualität des Themas Pflege und sprechen Ihre Kunden darauf an. Das gilt für unsere aktuellen PS-Tarife bis zum Inkrafttreten der Reform genauso wie nach der Reform.

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