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Verbesserungen der AVB machen die SDK noch attraktiver

Verbesserungen der AVB machen die SDK noch attraktiver

Die SDK ist bekannt für Ihr generationenübergreifendes Tarifwerk FLEXOprivat, das in seinen wesentlichen Zügen seit fast 40 Jahren bis zum heutigen Tag erfolgreich am Markt ist. Der bewusste Verzicht auf Parallel- und Billigtarife erfordert es, die zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stetig weiterzuentwickeln und an die medizinischen und technischen Entwicklungen redaktionell anzupassen.

Auswirkung auf Ratings und Vergleichsprogramme durch Angleichung der Leistungsaussagen an die Leistungspraxis

Die SDK hat das regelmäßig in ihrer Leistungspraxis zum Vorteil der Kunden zwar umgesetzt, die Aktualisierung der AVB aber häufig erst mit zeitlicher Verzögerung nachgezogen. Dies wirkt sich in Ratings und Vergleichen zuweilen nachteilig für die SDK aus. Denn in aller Regel werden Unternehmen bzw. deren Tarife nach den fixierten Bedingungen bewertet. Sind die tatsächlich erbrachten Leistungen besser, so findet das keinen Eingang in die Bewertung.

Wir sind überzeugt, dass sich die Aktualisierung unserer AVB positiv in künftigen Vergleichen niederschlagen wird.

Die wichtigsten Verbesserungen in unseren AVB:

  • Versicherungsschutz auch außerhalb Europas besteht im Rahmen einer Vollversicherung auch über 6 Monate hinaus, solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung für die Gesundheit angetreten werden kann.
  • Tritt bei einem Mitglied Versicherungspflicht ein, so verzichten wir bei Umstellung von Vollversicherungstarifen in Ergänzungstarife sowohl auf eine Risikoprüfung, als auch auf Wartezeiten, solange durch die Umstellung der Leistungsumfang nicht erweitert wird.
  • Nachversicherung Neugeborener ohne Risikoprüfung:
    Voraussetzungen nach § 2 Abs.2 MB/KK: Ein Elternteil muss seit drei Monaten bei der SDK oder bei einem anderen privaten Versicherer mit gleichartigem Versicherungsschutz versichert gewesen sein, das Kind wurde spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt bei der SDK angemeldet und der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender als der des versicherten Elternteils sein.
    In diesen Fällen und im Rahmen des gewählten Tarifs umfasst der Versicherungsschutz auch Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Gebrechen. 
  • Bei Umstellung auf das Kostenerstattungsprinzip verzichten wir in den Ergänzungstarifen AG80 und AGZ auf Wartezeiten und ermöglichen dadurch einen durchgängigen Versicherungsschutz.
  • Arzneimittel:
    Erweiterung des Katalogs um enterale Ernährung sowie Stoma, Tracheostoma- und Inkontinenzartikel. 
  • Hilfsmittel:
    Erweiterung des Katalogs um Blindenstöcke, Gehstützen, Korrekturschienen, orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (kleine Hilfsmittel), Körperersatzstücke (z.B. Epithese, Kunstauge, Kunstglieder), Blindenhund, elektronische Lesehilfen, Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Infusionspumpen, Pulsoximeter, Überwachungsmonitore für Säuglinge, Reparaturen usw. (große Hilfsmittel). 
  • Heilmittel:
    Erweiterung des Katalogs um Hydrotherapie (z.B. medizinische Bäder), Kälte-/Wärmetherapie (z.B. Packungen), Lichttherapie (z.B. Behandlung mit Ultraviolettlicht)

Die wichtigsten inhaltlichen Klarstellungen:

  • Definition von Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz
  • Aufführung von Logopäden und Ergotherapeuten als Behandler
  • Anerkennung der medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als Heilbehandler
  • Vor- und nachstationäre Behandlung – Angleichung der Bedingungen an die Leistungspraxis: Erstattung im Rahmen der stationären Tarife
  • Transport zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus
  • Kurzuschuss für ambulante Leistungen in den Tarifen S101, S102, S%,
  • Leistung bei Kriegsereignissen

Eine vollständige Beschreibung der Verbesserungen in den AVBs finden Sie
unter nachfolgendem Link

Die Modernisierung unserer Bedingungen stärkt unser generationenübergreifendes Tarifwerk und kommt Neu- und Bestandskunden gleichermaßen zugute.

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