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Mitteilung vom 30.09.2021
Befristeter Corona-Zuschlag in der Pflegepflichtversicherung – Branchenweite Erhebung in 2022
- Nicht-Beihilfe (Tarif PN / PPN): 3,40 EUR pro Monat
- Beihilfe (Tarife PB / PPB): 7,30 EUR pro Monat
Allgemeine Rahmeninformationen
- Ausschließlich in der Pflegepflichtversicherung (PPV) besteht ein Sonderkündigungsrecht. Verträge in der Krankenversicherung fallen nicht darunter.
- Der Zuschlag wird befristet für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2022 erhoben.
- Es ist keine Bildung von Alterungsrückstellungen erforderlich.
- Der Zuschlag ist im Rahmen des Arbeitgeber-Zuschusses zu berücksichtigen.
- Der Zuschlag wird über den Höchstbeitrag hinaus erhoben.
- Der Zuschlag muss insbesondere auch für Neuzugänge bis zum 31.12.2022 erhoben werden.
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ)
Ausnahmen, für die kein Zuschlag erhoben wird
- Personen, die beitragsfrei in der Pflegepflichtversicherung versichert sind
- Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben oder allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig im Sinne des SGB II würden.
- Personen, welche die Voraussetzungen nach § 110a Abs. 6 SGB XI erfüllen,
oder - Leistungsbezieher nach § 27a BVG sind,
oder - sonstige Leistungsbezieher nach SGB XII sind, die nicht unter § 110 Abs. 2 S. 3, 4 SGB XI oder § 110a Abs. 6 SGB XI fallen
oder - allein durch die Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig nach SGB XII werden.
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