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Gesetzliche Änderung führt zur Anpassung des Höchstbeitrags in der Pflegepflichtversicherung zum 01.07.2023

Gesetzliche Änderung führt zur Anpassung des Höchstbeitrags in der  Pflegepflichtversicherung zum 01.07.2023

Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) soll zum 01.07.2023 eine Anpassung des Höchstbeitrages in der Pflegepflichtversicherung vorgenommen werden. Dies geschieht durch Erhöhung des Beitragssatzes in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) bei gleichzeitiger Entlastung von Familien nach Anzahl der Kinder. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aber schon in 2./3. Lesung am 26.05.2023 verabschiedet. Die Thematik betrifft alle Wettbewerber der Branche gleichermaßen.

Kern der Gesetzesänderung

Bei der Anpassung handelt es sich um ein Pflegereformgesetz, mit dem u.a. das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Beitragshöhe in der Sozialen Pflegeversicherung umgesetzt werden soll. 

Außerdem sind zahlreiche Leistungsausweitungen und Dynamisierungen der Leistungen enthalten. Der Referentenentwurf sieht ab 01.07.2023 höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor:

  • Anhebung von 3,05 % auf 3,4 % 
  • für Kinderlose Anhebung von 3,4 % auf 4,0 %
  • ab dem 2. bis zum 5. Kind Senkung um 0,25 Prozentpunkte pro Kind

Einheitliche Auswirkungen auf Private Pflegepflichtversicherung (PPV)

Es erfolgt auch eine Beitragsanpassung ab dem 01.01.2024 in der privaten Pflegepflichtversicherung. Dieser Umstand steht nicht im Zusammenhang mit der Anhebung des Höchstbeitrages in der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung. Die Beitragsanpassung in der PPV erfolgt nicht aufgrund gestiegener Leistungsausgaben, sondern infolge der Änderung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung, an deren Höchstbeitrag die private Pflegepflichtversicherung gekoppelt ist.

Durch die Anpassung ist bei allen PKV-Unternehmen in diesen brancheneinheitlichen Tarifen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

So setzt sich der Höchstbeitrag in der PPV zusammen

In der privaten Pflegepflichtversicherung (Tarife PN, PPN, PB, PPB) gelten Höchstbeiträge. Diese sind an die soziale Pflegeversicherung gekoppelt. Wenn sich durch eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze und/oder des Beitragssatzes der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ändert, wirkt sich dies auf die in der privaten Krankenversicherung bestehende private Pflegepflichtversicherung aus.

In der sozialen Pflegeversicherung (SPV) wird der Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte angehoben und steigt dadurch von 3,05 % auf 3,4 %

Höchstgrenzen in der privaten Pflegepflichtversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt seit 01.01.2023 bei monatlich 4.987,50 Euro.

Nicht-Beamte/Nicht-Beamtinnen

Bei Ehegatten gibt es eine Beitragsbegrenzung auf 150 % des Höchstbeitrages in der SPV – somit maximal 75 % des Höchstbeitrages pro Ehegatte.


Beamtinnen und Beamte

Hier gilt für Ehegatten eine Begrenzung auf 60 % des Höchstsatzes der SPV – somit maximal 30 % für jeden Ehegatten. Auf die Begrenzung des Beitrages auf 60 % (insgesamt) bzw. auf 30 % (für jeden Ehegatten) des Höchstsatzes in der SPV haben sich die PKV Unternehmen auf freiwilliger Basis verständigt.

Betroffener Personenkreis

Betroffen von der Begrenzung auf den Höchstbeitrag in der SPV sind alle Personen, die seit dem 01.01.1995 ununterbrochen in der PPV versichert sind.

  • Für Beihilfeberechtigte (PB/PPB) gilt eine Begrenzung auf 40 % des Höchstbeitrags.
  • Für Personen, die nach dem 01.01.1995 erstmalig in der PPV versichert sind, erfolgt die Begrenzung auf den Höchstbeitrag nach Ablauf einer Vorversicherungszeit von 5 Versicherungsjahren.

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